Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freiwilligengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Ziele
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden.
(2)Absatz 2,Zur Erreichung dieser Ziele sieht dieses Bundesgesetz vor:
Förderungen von Freiwilligenorganisationen, einen Freiwilligenpass, einen alle fünf Jahre zu erstellenden Freiwilligenbericht, eine Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich, Freiwilligenzentren, einen Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich sowie das Freiwilligenweb (Abschnitt 1),
die Einrichtung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sowie die rechtliche Absicherung der Teilnehmenden (Abschnitte 2, 3 und 4),
die Einrichtung eines Österreichischen Freiwilligenrates (Abschnitt 5),
die Einrichtung eines Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement (Abschnitt 6).
Schlagworte
Friedensdienst
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40254757