Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
24.07.2018 bis 07.10.2020 — BGBl. II Nr. 184/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 224.07.201807.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 184/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2020
§ 212.10.201723.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 273/2017
§ 230.07.201411.10.2017 § → § BGBl. II Nr. 189/2014
§ 208.02.201329.07.2014 § → § BGBl. II Nr. 48/2013
§ 229.03.201207.02.2013 BGBl. II Nr. 90/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

DAC-Verordnung „Neusiedlersee“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.07.2018BGBl. II Nr. 184/2018

Außerkrafttretensdatum

07.10.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2020

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2020,

Text

Paragraph 2,

Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Neusiedlersee in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Neusiedlersee geerntet wurden.
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2017,)
  1. Ziffer 3
    Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Neusiedlersee“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist). Die Bezeichnung „Neusiedlersee“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ haben deutlich kleiner zu sein, als die für „Neusiedlersee“ verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen. Für sämtliche weiteren Angaben, z. B. die Angabe einer Ried oder Rebsorte, sind auf dem Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Hauptetikett, Rückenetikett, sofern ein Vorderetikett vorhanden ist) kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe „Neusiedlersee“ zu verwenden. Dies gilt nicht für das Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist.
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2017,)
  1. Ziffer 5
    Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind nur Nennvolumina, die ein Teilbares oder ein Vielfaches von 0,75l betragen, zulässig. Zusätzlich ist die Abfüllung des Weines in 5-Liter Flaschen erlaubt.
  2. Ziffer 6
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  3. Ziffer 7
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g je Liter zu betragen.
  4. Ziffer 8
    „Neusiedlersee DAC“ kann unter einer der folgenden zwei Kategorien in Verkehr gebracht werden:
    1. Litera a
      „Neusiedlersee DAC“:
      • Strichaufzählung
        Rebsorte: Zweigelt, ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren;
      • Strichaufzählung
        Geschmack: sortentypisch, fruchtig, würzig;
      • Strichaufzählung
        Farbe: gedecktes kräftiges Rot;
      • Strichaufzählung
        Geruch: typisches Sortenbukett;
      • Strichaufzählung
        Ausbau: im Holzfass oder Stahltank;
      • Strichaufzählung
        der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 12,0% am Etikett anzugeben;
      • Strichaufzählung
        die Angabe einer Riedenbezeichnung ist nicht zulässig;
      • Strichaufzählung
        die Angabe der Rebsorte ist verpflichtend;
      • Strichaufzählung
        Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab dem 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
    2. Litera b
      „Neusiedlersee DAC Reserve“:
      • Strichaufzählung
        reinsortiger Zweigelt (ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren) oder Zweigelt-dominierte Cuvée. In diesem Fall muss der Zweigeltanteil bei mindestens 60% liegen und darüber hinaus dürfen nur autochthone Rebsorten Verwendung finden;
      • Strichaufzählung
        Geschmack: sortentypisch, fruchtig, würzig, kräftig;
      • Strichaufzählung
        Farbe: gedecktes kräftiges Rot;
      • Strichaufzählung
        Geruch: typisches Sortenbukett;
      • Strichaufzählung
        Ausbau: im traditionellen großen Holzfass oder Barrique;
      • Strichaufzählung
        der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 13,0% vol. am Etikett anzugeben;
      • Strichaufzählung
        Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer kann ab dem 1. Februar des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  5. Ziffer 9
    Das Datum für das Inverkehrbringen und für den Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer dürfen aufgrund von speziellen Bedingungen des Jahrganges bzw. aufgrund der Marktlage durch das Regionale Weinkomitee Burgenland geändert werden. Das Nationale Weinkomitee ist umgehend darüber zu informieren.
  6. Ziffer 10
    Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Neusiedlersee DAC“ verwendet werden.
  7. Ziffer 11
    Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ hat im Bundesamt für Weinbau zu erfolgen. Sämtliche Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Weinkomitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von „Neusiedlersee DAC“ geschult worden sein.
Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2017,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2018

Im RIS seit

30.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

20007755

Dokumentnummer

NOR40205556