Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
DAC-Verordnung „Neusiedlersee“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 90/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Gilt für Wein ab dem Jahrgang 2011 (vgl. § 6).Gilt für Wein ab dem Jahrgang 2011 vergleiche Paragraph 6,).
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 431/2020materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2020,
Text
§ 3.Paragraph 3,
Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ sind im Weinbaugebiet Neusiedlersee herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung bzw. Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Gebiet Neusiedlersee gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gebietes erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Neusiedlersees und Besitzern von Weingärten im Gebiet Neusiedlersee bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Dokumentnummer
NOR40137512