Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
DAC-Verordnung „Neusiedlersee“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 90/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Beachte
Gilt für Wein ab dem Jahrgang 2011 (vgl. § 6).Gilt für Wein ab dem Jahrgang 2011 vergleiche Paragraph 6,).
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 431/2020materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2020,
Text
§ 5.Paragraph 5,
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kennzeichnung versehen ist, deren Aussehen und Form das Regionale Weinkomitee Burgenland festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kennzeichnung kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrags festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Dokumentnummer
NOR40137514