Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
29.03.2012 bis 07.10.2020 — BGBl. II Nr. 90/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 529.03.201207.10.2020 BGBl. II Nr. 90/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

DAC-Verordnung „Neusiedlersee“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.03.2012BGBl. II Nr. 90/2012

Außerkrafttretensdatum

07.10.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2020

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

Gilt für Wein ab dem Jahrgang 2011 vergleiche Paragraph 6,).

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2020,

Text

Paragraph 5,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kennzeichnung versehen ist, deren Aussehen und Form das Regionale Weinkomitee Burgenland festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kennzeichnung kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrags festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ zu verwenden.

Im RIS seit

29.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

20007755

Dokumentnummer

NOR40137514