Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berücksichtigung des ordentlichen Zivildienstes in der Grundausbildung für den Exekutivdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Militärische Ausbildung
§ 2.Paragraph 2,
Zusätzlich zu den nach § 1 angerechneten Unterrichtseinheiten ist ein Modul „militärische Basisausbildung“ im Rahmen der Polizeigrundausbildung zu absolvieren. Zusätzlich zu den nach Paragraph eins, angerechneten Unterrichtseinheiten ist ein Modul „militärische Basisausbildung“ im Rahmen der Polizeigrundausbildung zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2014
Dokumentnummer
NOR40137647