Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Änderung des Kostenersatzes gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967Änderung des Kostenersatzes gemäß Paragraph 40 b, Absatz 7, KFG 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 102/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/2015).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2015,).
Text
(1)Absatz eins,Der Kostenersatz gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967 wird auf Grund der Veränderung des Verbraucherpreisindex von mehr als 5% mit 45,-- Euro festgesetzt.Der Kostenersatz gemäß Paragraph 40 b, Absatz 7, KFG 1967 wird auf Grund der Veränderung des Verbraucherpreisindex von mehr als 5% mit 45,-- Euro festgesetzt.
(2)Absatz 2,Diese Änderung des Kostenersatzes wird mit 16. April 2012 wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023
Dokumentnummer
NOR40137660