Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investitionskostenersatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 107/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Anbieter (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG 2003) für die Bereitstellung der Einrichtungen aufgewendet hat, die für die Übermittlung der Daten gemäß § 94 Abs. 4 TKG erforderlich sind.Diese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Anbieter (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, TKG 2003) für die Bereitstellung der Einrichtungen aufgewendet hat, die für die Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 94, Absatz 4, TKG erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Anbieter ausschließlich aus der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung TKG (DSVO), BGBl. II Nr. 402/2011, entstanden sind.Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Anbieter ausschließlich aus der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung TKG (DSVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2011,, entstanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
NOR40137749