Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investitionskostenersatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 107/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Kostenbestimmung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 bestimmten Frist mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen und unter Berücksichtigung der Vorauszahlung (§ 5 Abs. 1) den auszuzahlenden Betrag festzusetzen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage. Von diesem Betrag ist der gemäß Abs. 2 ermittelte Betrag abzuziehen.Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Ablauf der in Paragraph 3, Absatz eins, bestimmten Frist mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen und unter Berücksichtigung der Vorauszahlung (Paragraph 5, Absatz eins,) den auszuzahlenden Betrag festzusetzen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß Paragraph 2, ermittelten Bemessungsgrundlage. Von diesem Betrag ist der gemäß Absatz 2, ermittelte Betrag abzuziehen.
(2)Absatz 2,20% der für die nach den Bestimmungen der DSVO bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichteten Durchlaufstelle entstandenen Investitionskosten sind durch die Anzahl der in § 3 Abs. 1 genannten Anbieter zu teilen.20% der für die nach den Bestimmungen der DSVO bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichteten Durchlaufstelle entstandenen Investitionskosten sind durch die Anzahl der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Anbieter zu teilen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
NOR40137752