Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 87/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(Anm.: richtig § 3.) (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 außer Kraft. Anmerkung, richtig Paragraph 3,) (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2003, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 284/1999 sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 1999, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2003, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, dieser Verordnung. (3)Absatz 3,Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 100/1978, Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 3, 6 und 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 284/1999 sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 gelten als Zeugnisse für das Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung eingeschränkt auf die Vermittlung von Personalkrediten.Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1978,, Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den Paragraphen 3, 6 und 7 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 1999, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2003, gelten als Zeugnisse für das Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung eingeschränkt auf die Vermittlung von Personalkrediten. (4)Absatz 4,Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 368/1978, Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 8 und 9 der Verordnung BGBl. II Nr. 284/1999 sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 gelten als Zeugnisse für das Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung eingeschränkt auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung.Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1978,, Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den Paragraphen 8 und 9 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 1999, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2003, gelten als Zeugnisse für das Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung eingeschränkt auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung. (5)Absatz 5,Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, ist dem erfolgreichen Abschluss der entsprechenden im § 1 Z 2 lit. a genannten Studienrichtung gleichgestellt.Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930,, ist dem erfolgreichen Abschluss der entsprechenden im Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, genannten Studienrichtung gleichgestellt.
Schlagworte
Studienordnung
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2012
Dokumentnummer
NOR40137860