Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung im Kalenderjahr 2012 erfüllen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 225/2014).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2014,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die in der Anlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die im Kalenderjahr 2012 die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j des Umsatzsteuergesetzes 1994 jedenfalls erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendstel.Die in der Anlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die im Kalenderjahr 2012 die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, des Umsatzsteuergesetzes 1994 jedenfalls erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendstel.
(2)Absatz 2,In der Anlage werden Goldmünzen nach dem Wert und der auf ihnen angegebenen Währung bezeichnet. In den Fällen, in denen die Währung auf den Münzen nicht in lateinischer Schrift angegeben ist, steht die Bezeichnung, sofern bekannt, in Klammern.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2014
Dokumentnummer
NOR40137908