Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 272/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Aussehen, Abmessung und Beschaffenheit der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten sind gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung auszuführen und mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Sie haben die Zuordnung zur Abgasklasse, die Antriebsart (Benzin, Diesel oder alternative Antriebe im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 5 IG-L), die Fahrzeugklasse gemäß dem KFG 1967, das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters und weitere Informationen gemäß der Anlage 2 ersichtlich zu machen. Das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters ist jedenfalls mittels Vorlage eines Teilegutachtens und eines Nachweises über den fachgerechten Einbau nachzuweisen.Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten sind gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung auszuführen und mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Sie haben die Zuordnung zur Abgasklasse, die Antriebsart (Benzin, Diesel oder alternative Antriebe im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, IG-L), die Fahrzeugklasse gemäß dem KFG 1967, das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters und weitere Informationen gemäß der Anlage 2 ersichtlich zu machen. Das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters ist jedenfalls mittels Vorlage eines Teilegutachtens und eines Nachweises über den fachgerechten Einbau nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die im KFG 1967 und in der Anlage 1 beschriebene Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 1“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 1 der Anlage 2 zu verwenden.
(3)Absatz 3,Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 2“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 2 der Anlage 2 zu verwenden.
(4)Absatz 4,Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 3“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 3 der Anlage 2 zu verwenden.
(5)Absatz 5,Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 4“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 4 der Anlage 2 zu verwenden.
(6)Absatz 6,Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 5“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 5 der Anlage 2 zu verwenden.
(7)Absatz 7,Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 6“ oder höher fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 6 der Anlage 2 zu verwenden.
(8)Absatz 8,Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit einem Alternativantrieb gemäß § 14 Abs. 2 Z 5 ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 6 der Anlage 2 zu verwenden und der Buchstabe „A“ zu stanzen.Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit einem Alternativantrieb gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 6 der Anlage 2 zu verwenden und der Buchstabe „A“ zu stanzen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40165417