Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IG-L–Messkonzeptverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 127/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Umweltbundesamt hat einmal jährlich seine Referenz- und Primärstandards für SO2, Stickstoffmonoxid (NO), CO und Benzol (aktive Probenahme) den Landeshauptmännern zum Abgleich zur Verfügung zu stellen. Auch für Komponenten, die nicht direkt auf Primär- oder Referenzstandards rückgeführt werden können, wie auch für physikalische Messgrößen, die unmittelbaren Einfluss auf Messergebnisse und ihre Vergleichbarkeit haben, hat das Umweltbundesamt geeignete qualitätssichernde Maßnahmen auszuarbeiten sowie Vergleichsmessungen oder Ringversuche zu organisieren und durchzuführen. Die Messnetzbetreiber können sich auch anderer Referenzlabors bedienen. Die österreichischen Referenzlabors stellen den nationalen und internationalen Abgleich ihrer Primär- und Referenzstandards zumindest einmal jährlich sicher.
(2)Absatz 2,Die Messnetzbetreiber haben ihrerseits die Rückführbarkeit der erhobenen Messwerte sicherzustellen.
Schlagworte
Referenzstandard, Primärstandard
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40138212