Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IG-L–Messkonzeptverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 127/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 154/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Pb und Cd im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Belastungsschwerpunkten vorzunehmen, die in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln sind. Die Messstellen sind nach Möglichkeit repräsentativ auf Gemeinden unterschiedlicher Bevölkerungszahl zu verteilen. Nach Möglichkeit sind auch As und Ni zu messen.Der Landeshauptmann hat gemäß Paragraph 5, IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Pb und Cd im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Belastungsschwerpunkten vorzunehmen, die in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln sind. Die Messstellen sind nach Möglichkeit repräsentativ auf Gemeinden unterschiedlicher Bevölkerungszahl zu verteilen. Nach Möglichkeit sind auch As und Ni zu messen.
(2)Absatz 2,Messungen der Deposition der Schwermetalle Pb, As, Cd und Ni sind zumindest an folgenden industrienahen Standorten durchzuführen:
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist Paragraph 7, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232487