Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IG-L–Messkonzeptverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 127/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
5. Abschnitt
Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation
Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
§ 27.Paragraph 27,
Das Gebiet jedes Bundeslandes exklusive der in § 2 genannten Ballungsräume ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von SO2, NO2 und NOx zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation. Das Gebiet jedes Bundeslandes exklusive der in Paragraph 2, genannten Ballungsräume ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von SO2, NO2 und NOx zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40138228