Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IG-L–Messkonzeptverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 127/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Für die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation ist die in Tabelle 4 angeführte Mindestanzahl an Messstellen einzurichten und zu betreiben, welche auch die Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 22 umfasst. Bezüglich der großräumigen Standortkriterien sind die in Anlage 2 genannten Faktoren für Messstellen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation zu berücksichtigen.Für die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation ist die in Tabelle 4 angeführte Mindestanzahl an Messstellen einzurichten und zu betreiben, welche auch die Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß Paragraph 22, umfasst. Bezüglich der großräumigen Standortkriterien sind die in Anlage 2 genannten Faktoren für Messstellen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation zu berücksichtigen.
Tabelle 4: Mindestanzahl der Messstellen pro Schadstoff pro Untersuchungsgebiet (zusätzliche Messstellen des Umweltbundesamtes in Klammer)
Untersuchungsgebiet/ Landesgebiet | SO2 | NO2, NOx |
Burgenland | (1) | (1) |
Kärnten | 1 (1) | 2 (1) |
Niederösterreich | 2 (1) | 2 (1) |
Oberösterreich | 1 (2) | 1 (2) |
Salzburg | 0 | 1 |
Steiermark | 2 | 1 (1) |
Tirol | 0 | 1 |
Vorarlberg | 0 | 1 |
Wien | 0 | 0 |
Summe | 6 (5) | 9 (6) |
| | |
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist Paragraph 7, anzuwenden.
(3)Absatz 3,In den Untersuchungsgebieten Salzburg, Tirol und Vorarlberg können die gemäß § 5 Abs. 1 zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit betriebenen SO2-Messstellen zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation für SO2 herangezogen werden.In den Untersuchungsgebieten Salzburg, Tirol und Vorarlberg können die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit betriebenen SO2-Messstellen zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation für SO2 herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40196253