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§ 35 IG-L-MKV 2012

Fassungen
ab 03.08.2017 — BGBl. II Nr. 208/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute03.08.2017 § → § BGBl. II Nr. 208/2017
§ 3513.04.201202.08.2017 BGBl. II Nr. 127/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

03.08.2017BGBl. II Nr. 208/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IG-L-MKV 2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Jahresbericht der Messnetzbetreiber

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat bis zum 31. Juli des Folgejahres einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht hat jedenfalls zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      die Jahresmittelwerte der gemäß den Anlagen 1 und 2 IG-L zu messenden Schadstoffe sowie für Stickstoffoxide (NOx) für das abgelaufene Kalenderjahr;
    2. Ziffer 2
      Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L sowie in Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L genannten Grenz-, Alarm- bzw. Zielwerte, jedenfalls über die Messstellen, die Höhe und die Häufigkeit der Überschreitungen;
    3. Ziffer 3
      Angaben der eingesetzten Messverfahren;
    4. Ziffer 4
      eine Charakterisierung der Messstellen;
    5. Ziffer 5
      Berichte über Vorerkundungsmessungen und deren Ergebnisse, insbesondere über dabei festgestellte Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte;
    6. Ziffer 6
      einen Vergleich mit den Jahresmittelwerten der vorangegangenen Kalenderjahre.
  2. Absatz 2,Das Umweltbundesamt hat bis 31. August des Folgejahres einen bundesweiten Jahresbericht über die Ergebnisse der Messungen von Benzol, PM2,5 sowie von Pb, As, Cd, Ni und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion und einen österreichweiten Übersichtsbericht über die Ergebnisse der Messungen der übrigen Luftschadstoffe sowie deren Trends zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die Jahresmittelwerte sowie Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte sowie den Wert des AEI gemäß Paragraph 7, Absatz 2, IG-L zu beinhalten. Der Jahresbericht hat auch die Inhaltsstoffe von PM2,5, die Deposition von Schwermetallen und PAHs sowie eine Trendanalyse einzuschließen.
  3. Absatz 3,Bei Überschreitung von Grenz-, Alarm- und Zielwerten gemäß Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L ist eine Feststellung gemäß Paragraph 7, IG-L in die Berichte gemäß Absatz eins und 2 aufzunehmen. Bei Grenzwerten gemäß Anlagen 1 und 2 IG-L und bei Grenzwerten in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L ist anzugeben, ob eine Statuserhebung gemäß Paragraph 8, IG-L durchzuführen ist.

Schlagworte

Grenzwert, Alarmwert

Im RIS seit

10.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007789

Dokumentnummer

NOR40196256