Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid oder UN 1066 Stickstoff
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 64/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Bestimmungen der Anlagen A und B des ADR, unterliegt die Beförderung von UN 1013 KOHLENDIOXID oder UN 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 15 MPa•Liter (150 bar•Liter) aber höchstens 15.2 MPa•Liter (152 bar•Liter) beträgt, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, die Bestimmungen des Abschnittes 3.3.1, Sondervorschrift 653 ADR für UN 1013 KOHLENDIOXID oder UN 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum nicht mehr als 15 MPa•Liter (150 bar•Liter) und die Bestimmungen des untenstehenden Absatzes (2) werden eingehalten:
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier oder in einem Warenbegleitschein zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M244)“.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2021
Dokumentnummer
NOR40138303