Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
14.04.2012 bis 31.12.2012 — BGBl. III Nr. 64/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 114.04.201231.12.2012 BGBl. III Nr. 64/2012 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid oder UN 1066 Stickstoff

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

14.04.2012BGBl. III Nr. 64/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,
    Abweichend von den Bestimmungen der Anlagen A und B des ADR, unterliegt die Beförderung von UN 1013 KOHLENDIOXID oder UN 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 15 MPa•Liter (150 bar•Liter) aber höchstens 15.2 MPa•Liter (152 bar•Liter) beträgt, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, die Bestimmungen des Abschnittes 3.3.1, Sondervorschrift 653 ADR für UN 1013 KOHLENDIOXID oder UN 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum nicht mehr als 15 MPa•Liter (150 bar•Liter) und die Bestimmungen des untenstehenden Absatzes (2) werden eingehalten:
  2. Absatz 2,
    Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier oder in einem Warenbegleitschein zu vermerken:
    „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M244)“.
  3. Absatz 3,
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021

Gesetzesnummer

20007792

Dokumentnummer

NOR40138303