Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 136/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Informationsverpflichtung
§ 7.Paragraph 7,
Der für das Bereitstellen eines Flüssiggas-Umbaubehälters gemäß § 1 Abs. 2 auf dem österreichischen Markt für den Endbenutzer verantwortliche Wirtschaftsakteur hat der Behörde die kennzeichnenden Daten und die Standorte der bereitgestellten Flüssiggas-Umbaubehälter bekanntzugeben. Der für das Bereitstellen eines Flüssiggas-Umbaubehälters gemäß Paragraph eins, Absatz 2, auf dem österreichischen Markt für den Endbenutzer verantwortliche Wirtschaftsakteur hat der Behörde die kennzeichnenden Daten und die Standorte der bereitgestellten Flüssiggas-Umbaubehälter bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40178068