Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Satzung eines Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 137/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 351/2012materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2012,
Text
Inhalt der Satzung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, am 28. Februar 2012 abgeschlossene
Vereinbarung – Zusatzvereinbarung zu den grafischen Kollektivverträgen
Mantelvertrag für Arbeiter, Sonderbestimmungen, Kollektivvertrag für technische Angestellte, Kollektivvertrag für kaufmännische Angestellte, Kollektivvertrag LehrlingeVereinbarung – Zusatzvereinbarung zu den grafischen Kollektivverträgen, Mantelvertrag für Arbeiter, Sonderbestimmungen, Kollektivvertrag für technische Angestellte, Kollektivvertrag für kaufmännische Angestellte, Kollektivvertrag Lehrlinge
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 143/2012 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 12. April 2012 kundgemacht,beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 143 aus 2012, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 12. April 2012 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
(2)Absatz 2,Von der Satzungserklärung werden die Punkte VI. und X. der Vereinbarung ausgenommen.Von der Satzungserklärung werden die Punkte römisch sechs. und römisch zehn. der Vereinbarung ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2012
Dokumentnummer
NOR40138669