Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 26.04.2012 — BGBl. II Nr. 140/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute26.04.2012 BGBl. II Nr. 140/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Preistransparenzverordnung – Gas und Strom 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

26.04.2012BGBl. II Nr. 140/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Grundlage für die Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des Paragraph eins, bilden jene Preise, die den Endverbrauchern für den Strom verrechnet werden, den sie aus dem öffentlichen Netz für den Eigenverbrauch beziehen. Die Preise sind in Euro pro kWh anzugeben.
  2. Absatz 2,Die Preise sind als nationale Durchschnittspreise anzugeben, wobei alle industriellen Stromverbrauchsarten zu erfassen sind. Die Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte und Energieverbrauch (Preis pro Energieeinheit), abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Betriebsbereitschaftsentgelte, Vermarktungskosten, Zählermiete etc.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Preise sind wie folgt anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Preise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen,
    2. Ziffer 2
      Preise ohne Umsatzsteuer und sonstige erstattungsfähige Steuern,
    3. Ziffer 3
      Preise einschließlich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Umsatzsteuer.
  4. Absatz 4,Für die Berechnung der Preise gelten folgende Grundsätze:
    1. Ziffer eins
      Die Preise sind als gewichtete Durchschnittspreise anzugeben, wobei die Marktanteile der erfassten Elektrizitätsunternehmen als Gewichtungsfaktoren zu verwenden sind. Wenn keine gewichteten Werte berechnet werden können, sind arithmetische Durchschnittspreise anzugeben.
    2. Ziffer 2
      Die Marktanteile ergeben sich aus der Strommenge, die den industriellen Endverbrauchern gewerblichen Verbrauchern von den Elektrizitätsunternehmen in Rechnung gestellt wird. Falls möglich, sind die Marktanteile für jede Verbrauchergruppe getrennt zu berechnen.
    3. Ziffer 3
      Um die Vertraulichkeit zu wahren, sind die die Preise betreffenden Daten von der gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Preistransparenzgesetzes beauftragten Stelle nur dann mitzuteilen, wenn österreichweit mindestens drei Endverbraucher in den im Paragraph 11, vorgesehenen einzelnen Kategorien vorhanden sind.

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

20007809

Dokumentnummer

NOR40138687