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§ 8

Fassungen
ab 26.04.2012 — BGBl. II Nr. 140/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute26.04.2012 BGBl. II Nr. 140/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Preistransparenzverordnung – Gas und Strom 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

26.04.2012BGBl. II Nr. 140/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 8,

Alle zwei Jahre sind zusammen mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner auch Informationen über das angewandte Aufbereitungssystem zu übermitteln. Sie umfassen insbesondere eine Beschreibung der Erhebung und ihres Erfassungsbereichs (Anzahl der erfassten Gasversorgungsunternehmen, der gesamte damit repräsentierte Marktanteil etc.), die zur Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise angewandten Kriterien sowie den Verbrauch der einzelnen Verbrauchergruppen. Die erste Mitteilung zum Aufbereitungssystem betrifft den Stand zum 1. Jänner 2008.

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

20007809

Dokumentnummer

NOR40138683