Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Kuala Lumpur und Dublin (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 75/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 9
Geltungsdauer und Kündigung
1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.
3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR40138735