Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
3. BIFIE-Erhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 150/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen
§ 3.Paragraph 3,
Die Mitwirkung an den in § 2 genannten Erhebungen ist für Schülerinnen und Schüler, die an den Testungen gemäß § 1 teilnehmen, verpflichtend. Die Mitwirkung an den in Paragraph 2, genannten Erhebungen ist für Schülerinnen und Schüler, die an den Testungen gemäß Paragraph eins, teilnehmen, verpflichtend.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2015
Dokumentnummer
NOR40138903