Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 39/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2012,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 13
Förderverträge
(1)Absatz eins,Die Länder entscheiden über die Förderfähigkeit der von den Bildungsträgern eingereichten, gemäß Art. 7 Abs. 1 akkreditierten Maßnahmen anhand der folgenden Kriterien:Die Länder entscheiden über die Förderfähigkeit der von den Bildungsträgern eingereichten, gemäß Artikel 7, Absatz eins, akkreditierten Maßnahmen anhand der folgenden Kriterien:
die insgesamt ausgewogene regionale Verteilung der Maßnahmen;
die insgesamt gewährleistete Zielgruppenausgewogenheit der Maßnahmen;
die entsprechende Budgetverfügbarkeit.
(2)Absatz 2,Zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz und Vergleichbarkeit hat jeder Fördervertrag die folgenden Kennzahlen auszuweisen:
Kursdauer (Anzahl der Unterrichtseinheiten)
Gruppengröße (Anzahl der Teilnehmer)
Kosten pro Teilnehmer in Euro
Kosten pro Unterrichtseinheit in Euro
Kosten pro Teilnehmer und Unterrichtseinheit in Euro
(3)Absatz 3,Die Länder verpflichten die Bildungsträger im Rahmen der jeweiligen Förderverträge dazu,
die gleichen Publizitätsbestimmungen wie in Art. 11 Abs. 1 und 2 einzuhalten sowie die dazu gemäß Art. 2 Abs. 5 von der Steuerungsgruppe beschlossenen und im Programmplanungsdokument veröffentlichten Detailregelungen zu beachten;die gleichen Publizitätsbestimmungen wie in Artikel 11, Absatz eins und 2 einzuhalten sowie die dazu gemäß Artikel 2, Absatz 5, von der Steuerungsgruppe beschlossenen und im Programmplanungsdokument veröffentlichten Detailregelungen zu beachten;
am Monitoring sowie an der Programmevaluierung entsprechend den gemäß Art. 5 Abs. 3 Z 4 von der Steuerungsgruppe festgelegten Kriterien mitzuwirken und den entsprechenden Berichtspflichten an die Geschäftsstelle nachzukommen. Dies beinhaltet insbesondere die Erfassung der TeilnehmerInnendaten sowie die Datenpflege im Rahmen des IT-gestützten TeilnehmerInnenmonitorings;am Monitoring sowie an der Programmevaluierung entsprechend den gemäß Artikel 5, Absatz 3, Ziffer 4, von der Steuerungsgruppe festgelegten Kriterien mitzuwirken und den entsprechenden Berichtspflichten an die Geschäftsstelle nachzukommen. Dies beinhaltet insbesondere die Erfassung der TeilnehmerInnendaten sowie die Datenpflege im Rahmen des IT-gestützten TeilnehmerInnenmonitorings;
den Prüforganen des Bundes gegebenenfalls Einblick in sämtliche mit dem Programm in Zusammenhang stehende Aufzeichnungen und Abrechnungsunterlagen zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel zu gewähren bzw. auf Verlangen alle dazu erforderlichen Auskünfte zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Dokumentnummer
NOR40139015