Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 39/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2012,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 15
Geltungsdauer
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung gilt unter Berücksichtigung der Verrechnungszeiträume gemäß Art. 9 Abs. 1 bis 30. Juni 2015. Die Förderung der Bildungsmaßnahmen endet mit 31.12.2014.Diese Vereinbarung gilt unter Berücksichtigung der Verrechnungszeiträume gemäß Artikel 9, Absatz eins bis 30, Juni 2015. Die Förderung der Bildungsmaßnahmen endet mit 31.12.2014.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das Förderprogramm bei entsprechendem Erfolg fortgesetzt und längerfristig abgesichert werden soll. Die Vertragsparteien werden deshalb im Jänner 2014 und auf Basis der bis dahin vorliegenden Evaluierungsergebnisse Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der Förderung grundlegender Bildungsabschlüsse im Bereich Erwachsenenbildung inklusive Basisbildung aufnehmen.
(3)Absatz 3,Die Länder werden als Voraussetzung für eine allfällige Verlängerung der Förderinitiative bis zum 31.12.2013 eine den landesspezifischen Erfordernissen Rechnung tragende Bedarfsplanung für die Programmbereiche „Basisbildung/Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ erstellen, welche regionalen und zielgruppenspezifischen Kriterien entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Dokumentnummer
NOR40139017