Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 39/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2012,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 6
Geschäftsstelle
(1)Absatz eins,Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, der Akkreditierungsgruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind:
Beratung und fachliche Betreuung der BewerberInnen, die eine Akkreditierung anstreben;
Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe;
Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen in den Ländern;
Gesamtkoordination des Berichtswesens und Erstellung von Berichten für die Steuerungsgruppe.
(3)Absatz 3,Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Dokumentnummer
NOR40139008