Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für ortsfest betriebene überhitzungsgefährdete Dampfkessel und regelt
den Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung,
den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung und
die Anforderungen an die Wasserqualität von Speise- und Kesselwasser von Dampfkesseln.
(2)Absatz 2,Für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß § 5 Abs. 1 der Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V, BGBl. II Nr. 420/2004, gelten nur die Bestimmungen der §§ 2, 3 Abs. 1 Z 6, 3 Abs. 2, 5 und 8 sowie 6 Abs. 1.Für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,, gelten nur die Bestimmungen der Paragraphen 2, 3, Absatz eins, Ziffer 6, 3, Absatz 2, 5 und 8 sowie 6 Absatz eins, (3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß § 5 Abs. 8 DGÜW-V, bei denen die Sicherheit des Gerätes im Betrieb aufgrund seiner Auslegung für den vorgesehenen Betrieb und der Betriebsweise auf Dauer gegeben ist.Diese Verordnung gilt nicht für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß Paragraph 5, Absatz 8, DGÜW-V, bei denen die Sicherheit des Gerätes im Betrieb aufgrund seiner Auslegung für den vorgesehenen Betrieb und der Betriebsweise auf Dauer gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40178041