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§ 3 ABD-V

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 303.05.201228.12.2015 BGBl. II Nr. 147/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABD-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung (BosB)

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung ist bei all jenen Dampfkesseln gestattet, welche sämtliche nachstehende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Der Betrieb erfolgt mit automatischer Beheizung.
    2. Ziffer 2
      Die automatische Beheizung kann nur in Betrieb sein, wenn alle Kesselschutzsysteme in Betrieb sind.
    3. Ziffer 3
      Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion (Begrenzer) entsprechend Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, der Druckgeräteverordnung - DGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, halten die Dampfkessel automatisch innerhalb der zulässigen Grenzen (z. B. Temperatur, Druck, Wasserstandsniveau, Speisewasserqualität, Durchfluss).
    4. Ziffer 4
      Werden die zulässigen Grenzen nicht eingehalten, so werden die Dampfkessel in einen sicheren Zustand durch die Auslösung eines angemessenen, automatisch gesteuerten Vorganges übergeführt oder abgeschaltet.
    5. Ziffer 5
      Nach Abschaltung der Beheizung wird die Nachwärme ohne menschliches Eingreifen sicher abgeführt (Ausdampfsicherheit).
    6. Ziffer 6
      Die Ausdampfsicherheit ist entsprechend den Bestimmungen der Anlage 1 Ziffer eins, nachgewiesen; für Dampfkessel gemäß Paragraph eins, Absatz 2, genügen jedoch die vom Hersteller vorgelegten Nachweise über die Ausdampfsicherheit.
    7. Ziffer 7
      Nach einer Sicherheitsabschaltung kann die Beheizung nicht selbsttätig wieder anlaufen, sondern muss vor Ort entriegelt werden.
  2. Absatz 2,Die Kesselschutzsysteme der Dampfkessel gemäß Absatz eins, sind während des Betriebes nachstehenden Funktionsprüfungen zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Während des Anfahrens und in periodischen Zeitabständen (iS der Absatz 3 und 4) sind Funktionsprüfungen sämtlicher Begrenzer durchzuführen. Die periodische Funktionsprüfung umfasst eine Prüfung der zulässigen sicherheitsrelevanten Werte wie Temperatur, Druck, Wasserstandsniveau, Durchfluss sowie die Funktionsprüfung der Brennstoffzufuhr. Die Funktionsprüfung muss jederzeit durchführbar und rückwirkungsfrei auf andere Sicherheitseinrichtungen sein.
    2. Ziffer 2
      Die Qualität des Speise- und Kesselwassers ist von einem mit der Wasseraufbereitung vertrauten Sachkundigen mindestens alle drei Tage nach Herstellerangaben und nach vorhergehender Abstimmung mit der Kesselprüfstelle zu überprüfen. Diese Überprüfung umfasst auch die Qualität von zusätzlichen Einspeisungen (z. B. Kondensat). Diese Bestimmung kann auch über eine kontinuierliche Überwachung der Wasserqualität erfüllt werden.
    Das Ergebnis jeder Begrenzerprüfung muss für den Dampfkesselwärter eindeutig erkennbar sein.
  3. Absatz 3,       Der Nachweis der periodischen Funktionsprüfungen ist entweder durch
    1. Ziffer eins
      zwangsweise Prüfung mit sicher ausgeführter Zeitüberwachung oder
    2. Ziffer 2
      automatische Erfassung und Protokollierung der erfolgten Prüfvorgänge oder
    3. Ziffer 3
      eine Kombination der genannten Möglichkeiten
    zu erbringen. Erfolgte ein 72 Stunden dauernder, durchgehender Betrieb ohne Kontrolle der Funktionsprüfung durch den Dampfkesselwärter, so muss der Dampfkessel spätestens nach zwei weiteren Stunden mit Störungsmeldung automatisch und sicher abschalten.
  4. Absatz 4,Alternativ zu Absatz 3, ist eine monatliche Funktionsprüfung durch physikalisches Auslösen (betriebsmäßiges Anfahren) der Schaltpunkte der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Begrenzer mit Sicherheitsabschaltung zulässig.
  5. Absatz 5,Bei Dampfkesseln gemäß Paragraph eins, Absatz 2, haben die Funktionsprüfungen der Kesselschutzsysteme gemäß Absatz 2, nach Herstellerangaben zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Bei negativem Ergebnis der Funktionsprüfung ist die Beheizung abzuschalten und zu verriegeln.
  7. Absatz 7,Die Ergebnisse der Funktionsprüfungen sind im Betriebsbuch (Paragraph 5,) zu dokumentieren.
  8. Absatz 8,Änderungen an der Einstellung der Sicherheitseinrichtungen nach der Inbetriebnahme sind für Dampfkessel, ausgenommen solche gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, nach vorhergehender nachweislicher Abstimmung mit einer benannten Stelle nach Paragraph 20, Absatz eins, DGVO mit entsprechendem Akkreditierungsumfang zulässig; für Dampfkessel gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist dies nach vorhergehender nachweislicher Abstimmung mit dem Hersteller zulässig. Die Sicherheitseinrichtungen sind gegen unbefugte Änderungen zu schützen.
  9. Absatz 9,Die Ausrüstung des Aufstellungsraumes muss den Anforderungen der Anlage 1 Ziffer 2, entsprechen.
  10. Absatz 10,Nähere Bestimmungen über den Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung sind in Anlage 1 Ziffer 3, festgelegt.

Schlagworte

Speisewasser

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20007817

Dokumentnummer

NOR40178043