Rechtstracker.at

§ 4 UMG-RegV

Fassungen
ab 01.10.2021 — BGBl. II Nr. 417/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.10.2021 § → § BGBl. II Nr. 417/2021
§ 405.05.201230.09.2021 BGBl. II Nr. 152/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2021BGBl. II Nr. 417/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UMG-RegV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anforderungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,römisch fünf.EFB-Betriebe müssen
    1. Ziffer eins
      über ein gültiges römisch fünf.EFB-Zertifikat verfügen;
    2. Ziffer 2
      über eine von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichnete Zertifizierungsempfehlung verfügen;
    3. Ziffer 3
      über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters verfügen
      1. Litera a
        über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang römisch zwei Teil B.6 der EMAS-Verordnung;
      2. Litera b
        über die Vornahme einer internen Prüfung der Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, Litera a,) und Anhang römisch drei der EMAS-Verordnung sowie
      3. Litera c
        darüber, dass keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen;
    4. Ziffer 4
                 einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
      1. Litera a
        eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der römisch fünf.EFB-Registrierung, einschließlich einer Liste der in diese Registrierung einbezogenen Standorte;
      2. Litera b
        die Umweltpolitik der Organisation und eine kurze Beschreibung der Verwaltungsstruktur, auf die sich das umweltbezogene Managementsystem der Organisation stützt;
      3. Litera c
        eine Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, eine kurze Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung ihrer Bedeutung und eine Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
      4. Litera d
        eine Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
      5. Litera e
        eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich, wobei auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken im Referenzdokument bezüglich Abfallwirtschaft, Beschluss der Kommission 2020/519/EU, Amtsblatt Nummer L 115 vom 14.04.2020 Seite 1, zu verweisen ist;
      6. Litera f
        eine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen, wobei bei der Berichterstattung sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Anhang römisch vier Abschnitt C der EMAS-Verordnung einzubeziehen sind und bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen die entsprechenden Daten zu übermitteln sind;
      7. Litera g
        einen Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Erklärung über die Einhaltung der Rechtsvorschriften;
      8. Litera h
        Bestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Artikel 25, Absatz 8, der EMAS-Verordnung sowie Name und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung und
    5. Ziffer 5
      der Umweltbundesamt GmbH im Dreijahresintervall den von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß Ziffer 4,, die Stellungnahme des römisch fünf.EFB Beirates zum Bericht, das Zertifikat und die Zertifizierungsempfehlung sowie jährlich die aktualisierten, von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Daten im Bericht und die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters gemäß Ziffer 3, vorlegen.
  2. Absatz 2,ISO 14001-Betriebe müssen
    1. Ziffer eins
      über ein aktuelles von einem EMAS-Umweltgutachter ausgestelltes ISO 14001 Zertifikat verfügen;
    2. Ziffer 2
      über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters verfügen
      1. Litera a
        über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang römisch zwei Teil B.6 der EMAS-Verordnung;
      2. Litera b
        über die Vornahme einer internen Prüfung der Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, Litera a,) und Anhang römisch drei der EMAS-Verordnung sowie
      3. Litera c
        darüber, dass keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen;
    3. Ziffer 3
      einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
      1. Litera a
        eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der ISO 14001 Zertifizierung, einschließlich einer Liste der in diese Zertifizierung einbezogenen Standorte;
      2. Litera b
        die Umweltpolitik der Organisation und eine kurze Beschreibung der Verwaltungsstruktur, auf die sich das umweltbezogene Managementsystem der Organisation stützt;
      3. Litera c
        eine Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, eine kurze Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung ihrer Bedeutung und eine Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
      4. Litera d
        eine Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
      5. Litera e
        eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich, wobei sofern verfügbar auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken in den branchenspezifischen Referenzdokumenten gemäß Artikel 46, der EMAS-Verordnung zu verweisen ist;
      6. Litera f
        eine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen, wobei bei der Berichterstattung sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Anhang römisch vier Abschnitt C der EMAS-Verordnung einzubeziehen sind und bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen die entsprechenden Daten zu übermitteln sind;
      7. Litera g
        einenVerweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Erklärung über die Einhaltung der Rechtsvorschriften;
      8. Litera h
        Bestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Artikel 25, Absatz 8, der EMAS-Verordnung sowie Namen und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung und
    4. Ziffer 4
      der Umweltbundesamt GmbH im Dreijahresintervall den von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß Ziffer 3 und das Zertifikat sowie jährlich die aktualisierten, von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Daten im Bericht und die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters gemäß Ziffer 2, vorlegen.

Schlagworte

Umwelteinzelziel, Umweltauswirkung, Akkreditierungsnummer

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021

Gesetzesnummer

20007820

Dokumentnummer

NOR40238134