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§ 9 FEG

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 152/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 152/2021
§ 901.07.201231.12.2021 BGBl. I Nr. 41/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flughafenentgeltegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 152/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FEG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Genehmigung der Flughafenentgeltregelung, Konsultationsverfahren

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Von einem Flughafenleitungsorgan erstellte Flughafenentgeltregelungen sind der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen. Die Antragstellung hat spätestens zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der geltenden Flughafenentgeltregelung zu erfolgen. Enthält der Antrag Bestimmungen, welche eine Neuberechnung der Entgelthöhe gemäß den Punkten 6. oder 7. der Anlage beinhalten, hat die Antragstellung wenigstens vier Monate vor Ablauf der geltenden Flughafenentgeltregelung zu erfolgen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die vorgelegte Flughafenentgeltregelung den in Paragraph 8, genannten Anforderungen entspricht und
    2. Ziffer 2
      das Konsultationsverfahren gemäß Absatz 2 und Absatz 3, ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
  2. Absatz 2,Das Flughafenleitungsorgan hat den Nutzerausschuss vor der Stellung eines Antrags gemäß Absatz eins, zu konsultieren. Diese Konsultation ist zumindest vier Monate vor dem Inkrafttreten der neuen Flughafenentgeltregelung durch Vorlage eines Vorschlags zur Festlegung oder Änderung einer Flughafenentgeltregelung einzuleiten, es sei denn, es sind außergewöhnliche Umstände gegeben, die gegenüber den Flughafennutzern zu rechtfertigen sind.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Konsultation mit dem Nutzerausschuss hat das Flughafenleitungsorgan die im Antrag gemäß Absatz eins, enthaltenen Vorschläge zur Festlegung oder Änderung einer Flughafenentgeltregelung zusammen mit einer Begründung der vorgeschlagenen Änderungen dem Nutzerausschuss vorzulegen. Der Begründung sind insbesondere die im Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Informationen beizuschließen. Das Flughafenleitungsorgan hat die im Nutzerausschuss vorgebrachten Ansichten vor einer Beschlussfassung über die Vorlage einer neuen Flughafenentgeltregelung an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Absatz eins, angemessen zu berücksichtigen. Das Flughafenleitungsorgan hat seinen Beschluss unter Bezugnahme auf die vorgebrachten Ansichten der Flughafennutzer zu begründen, falls zwischen ihm und den Flughafennutzern kein Einvernehmen über die vorgeschlagenen Regelungen erzielt wurde.
  4. Absatz 4,Betrifft ein Verfahren gemäß den Absatz eins bis 3 das Sicherheitsentgelt gemäß Paragraph 11, des Luftfahrtsicherheitsgesetzes (LSG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, so hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie das Ergebnis des Verfahrens der Bundesministerin für Inneres mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Die Entscheidung der Behörde ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20007827

Dokumentnummer

NOR40236235