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§ 5 RHV

Fassungen
ab 15.05.2012 — BGBl. II Nr. 160/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute15.05.2012 BGBl. II Nr. 160/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Recyclingholzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.05.2012BGBl. II Nr. 160/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RHV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9

Text

Eingangskontrolle

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen muss durch eine Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur Abfallarten angenommen werden, die von der Genehmigung für die Anlage umfasst sind. Er muss die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen.
  2. Absatz 2,Die Eingangskontrolle besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer visuellen Kontrolle, bei der die Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, mit dem Beurteilungsnachweis festgestellt werden muss;
    2. Ziffer 2
      einer Überprüfung der relevanten Dokumente, insbesondere der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, des Beurteilungsnachweises, und
    3. Ziffer 3
      einer gemäß Anhang 2 Kapitel 2.8 durchzuführenden Identitätskontrolle, sofern der Beurteilungsnachweis nicht vom Inhaber der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen erstellt wird. Wenn die Identität des Abfalls nicht gegeben ist, muss der Anlageninhaber die Abfallanlieferung zurückweisen und die Ergebnisse der Identitätskontrolle dem Abfallbesitzer übermitteln.

Im RIS seit

18.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20007830

Dokumentnummer

NOR40139358