(2)Absatz 2,Statistische Einheiten der Erhebung gemäß § 5 Abs. 2 sind landwirtschaftliche Betriebe, die überwiegend gewerbsmäßig eine oder mehrere Anlagen von Tafeläpfeln, Tafelbirnen, Quitten, Pfirsichen, Nektarinen, Marillen, Kirschen, Weichseln, Zwetschken, Pflaumen, Strauchbeeren, Erdbeeren, Schalenfrüchten, Edelkastanien, Holunder oder sonstigem Obst betreiben.Statistische Einheiten der Erhebung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sind landwirtschaftliche Betriebe, die überwiegend gewerbsmäßig eine oder mehrere Anlagen von Tafeläpfeln, Tafelbirnen, Quitten, Pfirsichen, Nektarinen, Marillen, Kirschen, Weichseln, Zwetschken, Pflaumen, Strauchbeeren, Erdbeeren, Schalenfrüchten, Edelkastanien, Holunder oder sonstigem Obst betreiben.