Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über Erwerbsobstanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auskunftspflicht
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei den Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Z 1.Bei den Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 Abs. 1 im eigenen Namen betreiben.Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, im eigenen Namen betreiben.
(3)Absatz 3,Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben.Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
NOR40139411