Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über Erwerbsobstanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Erfolgt eine schriftliche Befragung, haben die Auskunftspflichtigen die zugesandten Fragebögen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und bis zum 31. Juli 2012 der Bundesanstalt oder im Fall des § 7 Abs. 3 dem betreffenden Erhebungsorgan zurückzusenden.Erfolgt eine schriftliche Befragung, haben die Auskunftspflichtigen die zugesandten Fragebögen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und bis zum 31. Juli 2012 der Bundesanstalt oder im Fall des Paragraph 7, Absatz 3, dem betreffenden Erhebungsorgan zurückzusenden.
(2)Absatz 2,Erfolgt eine mündliche Befragung, haben die Auskunftspflichtigen auf die Fragen des Erhebungsorgans vollständig und nach bestem Wissen zu antworten.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
NOR40139413