Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Section Control-Messstreckenverordnung Ybbs
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 168/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird jeweils der Abschnitt zwischen km 101,85 und km 107,62 auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 1 West Autobahn festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40139613