Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ehrengeschenke-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 170/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 350/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1.Paragraph eins,
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der jeweils vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Dokumentnummer
NOR40139742