Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 172/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 172/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 172/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Störfälle und Versorgungsunterbrechungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei geplanten Versorgungsunterbrechungen und Einschränkungen der Einspeisemöglichkeit sind die betroffenen Netzbenutzer sowie deren Versorger mindestens fünf Tage vor Beginn in geeigneter Weise zu verständigen und über die voraussichtliche Dauer der Versorgungsunterbrechung oder der Einschränkung der Einspeisemöglichkeit zu informieren. Ist das Einvernehmen mit dem Netzbenutzer im Einzelfall hergestellt, kann die Benachrichtigung auch kurzfristiger erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei Auftreten eines Störfalles, welcher zu einer Beeinträchtigung der Versorgung beziehungsweise der Einspeisemöglichkeit führt, ist vom Netzbetreiber unverzüglich mit der Behandlung zu beginnen, sind die unbedingt erforderlichen Arbeiten ehestmöglich zu beenden und die betroffenen Netzbenutzer über die voraussichtliche oder tatsächliche Dauer des Störfalles in geeigneter Weise zu informieren.
  3. Absatz 3,Für die Behebung von im Netz des Netzbetreibers auftretenden Störfällen und für Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren in gastechnischen Anlagen im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen hat der Netzbetreiber einen 24-Stunden Notdienst sicherzustellen, der im Störfall Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. zur Wiederaufnahme der Versorgung einleitet.

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2013

Gesetzesnummer

20007842

Dokumentnummer

NOR40139877