Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 172/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 271/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Ermittlung des Zählerstandes
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber hat allen Netzbenutzern eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswerte durch die dem Netzbenutzer zugeordneten Messgeräte zu gewährleisten.
(1a)Absatz eins a,Die Ablesung der Messeinrichtungen ist vom Verteilernetzbetreiber rechtzeitig, mindestens jedoch vierzehn Tage im Voraus, schriftlich anzukündigen, wenn die Anwesenheit des Netzbenutzers an Ort und Stelle erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Erfolgt die Ablesung unangekündigt und in Abwesenheit des Netzbenutzers, ist dieser über die durchgeführte Ablesung umgehend in geeigneter Weise zu informieren. Der Verteilernetzbetreiber hat den abgelesenen Zählerstand innerhalb von fünf Arbeitstagen unter den Daten gemäß § 11 Abs. 6 Z 9 einzutragen.Erfolgt die Ablesung unangekündigt und in Abwesenheit des Netzbenutzers, ist dieser über die durchgeführte Ablesung umgehend in geeigneter Weise zu informieren. Der Verteilernetzbetreiber hat den abgelesenen Zählerstand innerhalb von fünf Arbeitstagen unter den Daten gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 9, einzutragen.
(3)Absatz 3,Dem Netzbenutzer ist vom Verteilernetzbetreiber bei Selbstablesung jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, den Zählerstand auch in elektronischer Form zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2013
Dokumentnummer
NOR40156109