Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 271/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 271/2013
§ 901.01.201331.12.2013 BGBl. II Nr. 172/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 271/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Ermittlung des Zählerstandes

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber hat allen Netzbenutzern eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswerte durch die dem Netzbenutzer zugeordneten Messgeräte zu gewährleisten.
  2. Absatz eins a,Die Ablesung der Messeinrichtungen ist vom Verteilernetzbetreiber rechtzeitig, mindestens jedoch vierzehn Tage im Voraus, schriftlich anzukündigen, wenn die Anwesenheit des Netzbenutzers an Ort und Stelle erforderlich ist.
  3. Absatz 2,Erfolgt die Ablesung unangekündigt und in Abwesenheit des Netzbenutzers, ist dieser über die durchgeführte Ablesung umgehend in geeigneter Weise zu informieren. Der Verteilernetzbetreiber hat den abgelesenen Zählerstand innerhalb von fünf Arbeitstagen unter den Daten gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 9, einzutragen.
  4. Absatz 3,Dem Netzbenutzer ist vom Verteilernetzbetreiber bei Selbstablesung jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, den Zählerstand auch in elektronischer Form zu übermitteln.

Im RIS seit

19.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013

Gesetzesnummer

20007842

Dokumentnummer

NOR40156109