Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 180/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen.
Gleistechnische Vermessungen,
Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen,
Herstellen einer Oberfläche inklusive Unterbau,
Herstellen einer Stoßbrücke.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Materialien.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Dokumentnummer
NOR40139896