Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 180/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Evaluierung
§ 13.Paragraph 13,
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Gleisbautechnik ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Mai 2016 eine Stellungnahme (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Gleisbautechnik in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des BAG vorzugehen. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Gleisbautechnik ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Mai 2016 eine Stellungnahme (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Gleisbautechnik in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, des BAG vorzugehen.
Anmerkung
aufgehoben durch BGBl. II Nr. 125/2016
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016
Dokumentnummer
NOR40139899