Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.06.2012 bis 30.06.2025 — BGBl. II Nr. 180/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.06.201230.06.2025 BGBl. II Nr. 180/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2012BGBl. II Nr. 180/2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Gleisbautechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Ausführen von Vermessungsarbeiten mittels berufsspezifischer Vermessungs- und Ortungsgeräte,
  2. Ziffer 2
    Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werkstoffen wie Holz, Metall, Kunststoff und Beton,
  3. Ziffer 3
    Mitarbeiten beim Lagern und Transportieren von Materialien (einschließlich von Fertigteilen, Schüttgut, Gleis- und Weichenrosten) unter Beachtung der Schadensverhütung,
  4. Ziffer 4
    Ausheben von Baugruben und Künetten sowie Herstellen von Verbauten und Stützungen,
  5. Ziffer 5
    Herstellen von Fundamenten auch für Bahnsteigkanten sowie Versetzen von einfachen Beton- und Stahlbetonbauteilen,
  6. Ziffer 6
    Herstellen der verschiedenen Oberflächenbefestigungen und deren Unterbauten,
  7. Ziffer 7
    Herstellen des Oberbaues, wie Verlegen der Gleise und Weichen auf Planum, und Montieren von Gleisabschlüssen und Schienenausziehvorrichtungen,
  8. Ziffer 8
    Durchführen von Wartungs-, Entstörungs- und Instandsetzungsarbeiten an Gleisanlagen (zB Regulieren von Spur-, Rillen-, Leitweiten und Stoßlücken) und an sonstigen Eisenbahnanlagen,
  9. Ziffer 9
    Herstellen von Eisenbahnübergängen und Eisenbahnkreuzungen,
  10. Ziffer 10
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards.

Schlagworte

Vermessungsgerät, Gleisroste, Betonbauteil, Wartungsarbeit, Entstörungsarbeit, Spurweite, Rillenweite, Sicherheitsstandard

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20007843

Dokumentnummer

NOR40139888