Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 180/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde sowie Werkstoffkunde.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4)Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Dokumentnummer
NOR40139891