Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Beachte
Tritt mit 1. Oktober 2015, 6.00 Uhr, in Kraft und mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10 und 12).Tritt mit 1. Oktober 2015, 6.00 Uhr, in Kraft und mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 10 und 12).
Text
Sekundärmarkt für Ein- und Ausspeisekapazitäten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Netzbenutzer dürfen Ein- und Ausspeisekapazitäten an Dritte weiterveräußern oder diesen zur Nutzung überlassen. Eine Weiterveräußerung oder Nutzungsüberlassung ist ausschließlich über die Online-Plattform (Sekundärkapazitätsplattform) zulässig. Die Preise, zu denen ein Kapazitätshandel über die Handelsplattform abgewickelt wurde, sind im Wege der Systemfunktionalität der Plattform in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Die Anonymität der Anbahnung des Handelsvorgangs gegenüber Anbietenden, Nachfragenden und Dritten ist zu gewährleisten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr.276/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.276 aus 2015,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2015
Schlagworte
Einspeisekapazität
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Dokumentnummer
NOR40174882