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§ 11 GMMO-VO

Fassungen
01.01.2013 bis 31.03.2013 — BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1115.09.201701.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 236/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019
§ 1101.10.201615.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 238/2016
§ 1101.10.201501.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 276/2015
§ 1101.04.201301.10.2015 § → § BGBl. II Nr. 88/2013
§ 1101.01.201331.03.2013 BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 171/2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2013danach: BGBl. II Nr. 88/2013

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Text

Nominierungs- und Renominierungsregeln

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Bilanzgruppenverantwortliche, dessen Bilanzgruppe die Kapazitäten vom Netzbenutzer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, zugeordnet wurden, ist für die Nominierungen und Renominierungen seiner Bilanzgruppe verantwortlich.
  2. Absatz 2,Der Bilanzgruppenverantwortliche nominiert die zu transportierenden Gasmengen im Rahmen der Nutzung fester Kapazität an einem Buchungspunkt bis 14.00 Uhr des Tages vor dem Liefertag. Langt bis zu diesem Zeitpunkt keine Nominierung beim Fernleitungsnetzbetreiber ein, gilt Null als nominierter Wert. Die Abwicklung von gebündelten Nominierungen muss mit den jeweiligen Bilanzierungsregeln in Einklang stehen.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 1.4.2013 in Kraft.)
  4. Absatz 4,Die Nominierungen der Bilanzgruppenverantwortlichen sind vom Fernleitungsnetzbetreiber zuerst den festen und dann den unterbrechbaren Kapazitätsprodukten zuzuordnen.
  5. Absatz 5,Anmerkung, Tritt mit 1.4.2013 in Kraft.)
  6. Absatz 6,Anmerkung, Tritt mit 1.4.2013 in Kraft.)
  7. Absatz 7,Anmerkung, Tritt mit 1.4.2013 in Kraft.)
  8. Absatz 8,Anmerkung, Tritt mit 1.4.2013 in Kraft.)
  9. Absatz 9,Der Fernleitungsnetzbetreiber bietet die Kapazitäten, die durch die Anwendung der Renominierungsbeschränkungen gemäß Absatz 3 bis 6 frei werden als Day Ahead-Kapazitäten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, an.
  10. Absatz 10,Anmerkung, Tritt mit 1.4.2013 in Kraft.)
  11. Absatz 11,Kurzfristig gebuchte Kapazitäten (Day Ahead-, Rest of the Day- und Within Day-Kapazität) sind unverzüglich in Bilanzgruppen einzubringen.
  12. Absatz 12,Der Netzbenutzer, dessen Kapazitäten durch den Fernleitungsnetzbetreiber nach Paragraph 6, Absatz 3, angeboten wurden, bleibt zur Zahlung der Einspeise- oder Ausspeiseentgelte verpflichtet.
  13. Absatz 13,Soweit an Grenzkopplungspunkten von benachbarten Netzbetreibern vergleichbare Regelungen angewendet werden, können die Fernleitungsnetzbetreiber an diesen Grenzkopplungspunkten von der Beschränkung der Renominierungsrechte gemäß Absatz 3 bis 6 erforderlichenfalls abweichen, um eine mit dem benachbarten Marktgebiet kompatible Regelung zu ermöglichen. Insbesondere soll die Bündelung der Kapazitäten nicht erschwert werden. Die Abweichung ist vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen und zu begründen.
  14. Absatz 14,Absatz eins bis 13 gelten auch für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Verträge.

Schlagworte

Nominierungsregel, Einspeiseentgelt

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40139914