Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Beachte
Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 9,).
Text
2. Abschnitt
Netzzugang im Verteilernetz
Netzzugangsantrag und Kapazitätserweiterung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Netzzugang im Verteilernetz richtet sich nach den Bestimmungen des §§ 27 ff GWG 2011. Ein Netzzugangsantrag hat zumindest die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten.Der Netzzugang im Verteilernetz richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraphen 27, ff GWG 2011. Ein Netzzugangsantrag hat zumindest die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten.
(2)Absatz 2,Nach Annahme des Antrages auf Netzzugang durch den Verteilernetzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzbenutzer zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Anträge auf Kapazitätserweiterung gemäß § 33 Abs. 2 GWG 2011 haben dieselben Informationen wie der Netzzugangsantrag gemäß Abs. 1 zu enthalten. Die Abwicklung von Anträgen auf Kapazitätserweiterung hat den Anforderungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen.Anträge auf Kapazitätserweiterung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, GWG 2011 haben dieselben Informationen wie der Netzzugangsantrag gemäß Absatz eins, zu enthalten. Die Abwicklung von Anträgen auf Kapazitätserweiterung hat den Anforderungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40139917