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§ 13 GMMO-VO

Fassungen
01.10.2015 bis 01.10.2022 — BGBl. II Nr. 276/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.10.201501.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 276/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019
§ 1301.10.201401.10.2015 § → § BGBl. II Nr. 234/2014
§ 1301.01.201301.10.2014 BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. II Nr. 276/2015

Außerkrafttretensdatum

01.10.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.10.2015, 6.00 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 10,) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,, Paragraph 47, Absatz eins,).

Text

2. Abschnitt
Netzzugang im Verteilernetz

Netzzugangsantrag und Kapazitätserweiterung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Netzzugang im Verteilernetz richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 27, ff GWG 2011. Ein Netzzugangsantrag hat zumindest die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. In Netzzugangsverträgen kann als Beginn der Netznutzung ein Zeitpunkt vereinbart werden, der maximal drei Jahre nach dem Abschluss des Netzzugangsvertrags liegt. Bei Netzzugangsverträgen, in denen vereinbart wurde, dass die Netznutzung später als drei Monate nach dem Vertragsabschluss beginnt, kann die gemäß Anlage 1 Punkt römisch eins Ziffer eins, Litera h, erforderliche Bekanntgabe des Versorgers im Rahmen der Anmeldung gemäß Wechselverordnung 2014 nachgeholt werden. In Netzzugangsverträgen, in denen vereinbart wurde, dass die Netznutzung später als drei Monate nach dem Vertragsabschluss beginnt, können nicht diskriminierende und sachliche Bedingungen zur Gewährleistung der Kapazitätsreservierung vereinbart werden; zudem ist eine angemessene Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Kapazität ab dem vereinbarten Beginn der Netznutzung im Ausmaß der Nichtinanspruchnahme vertraglich festzulegen. Die Bestimmungen zur Höhe, Verringerung und Absicherung der Zahlung gemäß Anlage 1 Punkt römisch drei Ziffer eins, Absatz 4, gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Nach Annahme des Antrages auf Netzzugang durch den Verteilernetzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzbenutzer zu übermitteln.
  3. Absatz 2 a,Eine Änderung der vereinbarten Höchstleistung gemäß Anlage 1 Punkt römisch eins Ziffer eins, Litera c, ist unter Berücksichtigung allenfalls vereinbarter Bedingungen einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich.
  4. Absatz 3,Anträge auf Kapazitätserweiterung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, GWG 2011 haben dieselben Informationen wie der Netzzugangsantrag gemäß Absatz eins, zu enthalten. Die Abwicklung von Anträgen auf Kapazitätserweiterung hat den Anforderungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen. Kapazitätserweiterungsanträge werden in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eintreffens behandelt.
  5. Absatz 4,Fungiert das als Verteilernetzbetreiber tätige Unternehmen gleichzeitig als Endverbraucher, dessen Anlage an das eigene Verteilernetz angeschlossen ist, so sind die Bestimmungen des 2. und 3. Abschnitts zum Netzzugang sinngemäß anzuwenden. Nicht davon betroffen sind die Eigenverbrauchsanlagen des Netzbetreibers, die dem Betrieb der Erdgasleitungsanlagen dienen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2015

Im RIS seit

29.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40174884