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§ 15 GMMO-VO

Fassungen
01.10.2015 bis 15.09.2017 — BGBl. II Nr. 276/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.06.201801.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 87/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019
§ 1515.09.201701.06.2018 § → § BGBl. II Nr. 236/2017
§ 1501.10.201515.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 276/2015
§ 1501.04.201301.10.2015 § → § BGBl. II Nr. 88/2013
§ 1501.01.201331.03.2013 BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. II Nr. 276/2015

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017danach: BGBl. II Nr. 236/2017

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1. Oktober 2015, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 10 und 12).

Text

Kapazitätsmanagement im Verteilergebiet

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Verteilergebietsmanager vereinbart einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem jeweiligen Fernleitungsnetzbetreiber die an den Ausspeisepunkten des jeweiligen Fernleitungsnetzes zu den Verteilernetzen im Marktgebiet maximal in Summe zu buchende feste Kapazität im Rahmen der Kapazitätsbedürfnisse, die sich aus der genehmigten Langfristigen Planung gemäß Paragraph 22, GWG 2011 ergeben. Die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte feste Kapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Eine Reduktion der jährlichen Buchung gegenüber der dauerhaft vorzuhaltenden Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem der Netzbetreiber diese Kapazität an anderer Stelle vermarkten kann. Die Anpassung der vorzuhaltenden festen Kapazitäten erfolgt im Zuge der Langfristigen Planung gemäß Paragraph 22, GWG 2011. Für das Jahr 2013 ergibt sich die Buchung aus Paragraph 170, Absatz 6, GWG 2011.
  2. Absatz 2,An der Schnittstelle zwischen Fernleitungsnetz und Verteilernetz im Marktgebiet werden keine Kapazitätsverwaltung und kein Engpassmanagement auf Bilanzgruppenebene durchgeführt.
  3. Absatz 3,Für den Netzzugang an Grenzkopplungspunkten im Verteilernetz gelten die Paragraphen 8, 9, 12, sinngemäß. Der Verteilergebietsmanager ist für das Angebot und die Zuweisung der Ein- und Ausspeisekapazitäten im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze verantwortlich. Kapazitäten sind in der Reihenfolge des Eingangs der Netzzugangsanträge vom Verteilergebietsmanager über eine Online-Plattform zu vermarkten.
  4. Absatz 4,An Grenzkopplungspunkten im Verteilernetz, über die Teile des Marktgebiets ausschließlich durch ein benachbartes Marktgebiet aufgespeist werden, bucht der Verteilergebietsmanager die erforderlichen Kapazitäten.

Schlagworte

Einspeisekapazität

Im RIS seit

29.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40174886