Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Beachte
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,, Paragraph 47, Absatz eins,).
Text
Auslagen und Entgelte der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Bilanzgruppenverantwortliche leistet die Ausgleichsenergiekosten gemäß § 32 und das Clearingentgelt gemäß § 89 GWG 2011 gegenüber dem Bilanzgruppenkoordinator und die Transaktionskosten des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 31 Abs. 3 GWG 2011 gegenüber dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes für alle Bilanzgruppenmitglieder und verrechnet diese den Bilanzgruppenmitgliedern verursachungsgerecht weiter. Der Bilanzgruppenverantwortliche leistet darüber hinaus den Strukturierungsbeitrag gemäß § 26 gegenüber dem Marktgebietsmanager.Der Bilanzgruppenverantwortliche leistet die Ausgleichsenergiekosten gemäß Paragraph 32 und das Clearingentgelt gemäß Paragraph 89, GWG 2011 gegenüber dem Bilanzgruppenkoordinator und die Transaktionskosten des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, GWG 2011 gegenüber dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes für alle Bilanzgruppenmitglieder und verrechnet diese den Bilanzgruppenmitgliedern verursachungsgerecht weiter. Der Bilanzgruppenverantwortliche leistet darüber hinaus den Strukturierungsbeitrag gemäß Paragraph 26, gegenüber dem Marktgebietsmanager.
(2)Absatz 2,Die Art der Weiterverrechnung dieser Entgelte und Gebühren werden zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem unmittelbaren Bilanzgruppenmitglied vereinbart. Eine Schlechterstellung einzelner Mitglieder gegenüber anderen Mitgliedern der Bilanzgruppe ist unzulässig. Dies gilt auch für zugewiesene Mitglieder.
(3)Absatz 3,Das Entgelt des Bilanzgruppenverantwortlichen für die Erbringung seiner Dienstleistungen ist zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem unmittelbaren Mitglied zu vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021
Dokumentnummer
NOR40139926