Rechtstracker.at

§ 24 GMMO-VO

Fassungen
01.06.2018 bis 01.01.2020 — BGBl. II Nr. 87/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.01.202001.10.2022 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019
§ 2401.06.201801.01.2020 § → § BGBl. II Nr. 87/2018
§ 2415.09.201701.06.2018 § → § BGBl. II Nr. 236/2017
§ 2401.10.201415.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 234/2014
§ 2401.04.201301.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 88/2013
§ 2401.01.201331.03.2013 BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung)

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 24.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

15.09.2017BGBl. II Nr. 236/2017

Außerkrafttretensdatum

01.06.2018danach: BGBl. II Nr. 87/2018

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Beachte

1. Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 12,).

2. Tritt mit 1.6.2018, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 13,).

Text

Regelungen zu besonderen Bilanzgruppen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Netzbetreiber richten besondere Bilanzgruppen für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauches (Netzverlustbilanzgruppe) ein. Netzbetreiber haben einen Bilanzgruppenverantwortlichen für diese Bilanzgruppe zu benennen. Zusätzlich können mehrere Netzbetreiber gemeinsame Netzverlustbilanzgruppen, insbesondere zur Beschaffung der Netzverlustenergie, bilden. Zählpunkte von Endverbrauchern dürfen einer besonderen Bilanzgruppe nicht zugeordnet werden.
  2. Absatz 2,Die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen für Bilanzgruppen gemäß Absatz eins und für die besondere Bilanzgruppe des Bilanzgruppenkoordinators bedarf keiner förmlichen Genehmigung. Mit der Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe haben Verteilernetzbetreiber einen Vertrag mit dem Bilanzgruppenkoordinator, Fernleitungsnetzbetreiber einen Vertrag mit dem Marktgebietsmanager und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, sowie der Bilanzgruppenkoordinator einen Vertrag mit dem Marktgebietsmanager abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Aufgaben der Vertragsparteien geregelt werden. Bilden mehrere Netzbetreiber eine gemeinsame Netzverlustbilanzgruppe, so hat der benannte Bilanzgruppenverantwortliche einen Vertrag mit dem Bilanzgruppenkoordinator bzw. dem Marktgebietsmanager, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes sowie alle notwendigen Verträge zur Börsezulassung abzuschließen.
  3. Absatz 3,Von der Netzverlustbilanzgruppe ist jedenfalls ein Fahrplan bzw. eine Nominierung für Verluste und Eigenverbrauch zu erstellen. Bilden mehrere Netzbetreiber eine gemeinsame Netzverlustbilanzgruppe, so hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator bzw. dem Marktgebietsmanager zu melden, welche Netzbetreiber an dieser beteiligt sind.
  4. Absatz 4,Als Ausgangsbasis für die Erstellung des Netzverlustfahrplanes sind die Gesamtnetzverluste und der Eigenverbrauch heranzuziehen. Diese sind wie folgt zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Vom Netzbetreiber sind aufgrund von Messungen exakte Werte für die Fahrplan- bzw. Nominierungserstellung heranzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Sollte eine Messung des Eigenverbrauchs aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar sein, so ist dies der Regulierungsbehörde im Einzelfall nachzuweisen und ein entsprechendes Berechnungsmodell zur Ersatzwertbildung vorzulegen.
    3. Ziffer 3
      Sollte der Netzbetreiber aufgrund von Arbeiten am Netz Netzteile drucklos machen müssen, sind diese Netzverluste für Entleerung und Befüllung exakt zu bestimmen und in der Fahrplan- bzw. Nominierungserstellung zu berücksichtigen. Für Gebrechen und Undichtheiten im Leitungssystem sind bestmöglich geschätzte Werte bzw. Berechnungen heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Netzverluste und Eigenverbrauch sind durch Einkauf zu marktüblichen Preisen abzudecken.
  6. Absatz 6,Dem Bilanzgruppenkoordinator ist entweder monatlich gemeinsam mit den übrigen Messwertaggregaten oder täglich im Voraus ein Netzverlustfahrplan gemäß den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Haben sich mehrere Netzbetreiber zu einer Netzverlustbilanzgruppe zusammengeschlossen, so steht es dem Bilanzgruppenverantwortlichen frei, nach Abstimmung mit dem Bilanzgruppenkoordinator bzw. dem Marktgebietsmanager entweder einen Gesamtfahrplan bzw. eine Gesamtnominierung oder Einzelfahrpläne bzw. -nominierungen je Netzbetreiber an den Bilanzgruppenkoordinator bzw. den Marktgebietsmanager zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Das Berechnungsmodell zur Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauches ist durch die Netzverlustbilanzgruppe jährlich auf seine Korrektheit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Schlagworte

Fahrplanerstellung, Einzelnominierung

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40196779

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.06.2018BGBl. II Nr. 87/2018

Außerkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2020, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,, Paragraph 47,, Absatz 3,).

Text

Regelungen zu besonderen Bilanzgruppen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Netzbetreiber richten besondere Bilanzgruppen für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauches (Netzverlustbilanzgruppe) ein. Netzbetreiber haben einen Bilanzgruppenverantwortlichen für diese Bilanzgruppe zu benennen. Zusätzlich können mehrere Netzbetreiber gemeinsame Netzverlustbilanzgruppen, insbesondere zur Beschaffung der Netzverlustenergie, bilden. Zählpunkte von Endverbrauchern dürfen einer besonderen Bilanzgruppe nicht zugeordnet werden.
  2. Absatz 2,Die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen für Bilanzgruppen gemäß Absatz eins und für die besondere Bilanzgruppe des Bilanzgruppenkoordinators sowie des Verteilergebietsmanagers zur Abwicklung von Maßnahmenplänen gemäß Paragraph 25, GWG 2011, Notaushilfslieferungen und sonstige betriebliche Transportabwicklungen bedürfen keiner förmlichen Genehmigung, sind der Regulierungsbehörde aber vorab anzuzeigen. Mit der Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe hat der jeweilige Bilanzgruppenverantwortliche die gemäß Paragraph 91, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GWG 2011 erforderlichen Verträge abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Aufgaben der Vertragsparteien geregelt werden.
  3. Absatz 3,Von der Netzverlustbilanzgruppe ist jedenfalls ein Fahrplan bzw. eine Nominierung für Verluste und Eigenverbrauch zu erstellen. Bilden mehrere Netzbetreiber eine gemeinsame Netzverlustbilanzgruppe, so hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator bzw. dem Marktgebietsmanager zu melden, welche Netzbetreiber an dieser beteiligt sind.
  4. Absatz 4,Als Ausgangsbasis für die Erstellung des Netzverlustfahrplanes sind die Gesamtnetzverluste und der Eigenverbrauch heranzuziehen. Diese sind wie folgt zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Vom Netzbetreiber sind aufgrund von Messungen exakte Werte für die Fahrplan- bzw. Nominierungserstellung heranzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Sollte eine Messung des Eigenverbrauchs aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar sein, so ist dies der Regulierungsbehörde im Einzelfall nachzuweisen und ein entsprechendes Berechnungsmodell zur Ersatzwertbildung vorzulegen.
    3. Ziffer 3
      Sollte der Netzbetreiber aufgrund von Arbeiten am Netz Netzteile drucklos machen müssen, sind diese Netzverluste für Entleerung und Befüllung exakt zu bestimmen und in der Fahrplan- bzw. Nominierungserstellung zu berücksichtigen. Für Gebrechen und Undichtheiten im Leitungssystem sind bestmöglich geschätzte Werte bzw. Berechnungen heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Netzverluste und Eigenverbrauch sind durch Einkauf zu marktüblichen Preisen abzudecken.
  6. Absatz 6,Dem Bilanzgruppenkoordinator ist entweder monatlich gemeinsam mit den übrigen Messwertaggregaten oder täglich im Voraus ein Netzverlustfahrplan gemäß den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Haben sich mehrere Netzbetreiber zu einer Netzverlustbilanzgruppe zusammengeschlossen, so steht es dem Bilanzgruppenverantwortlichen frei, nach Abstimmung mit dem Bilanzgruppenkoordinator bzw. dem Marktgebietsmanager entweder einen Gesamtfahrplan bzw. eine Gesamtnominierung oder Einzelfahrpläne bzw. -nominierungen je Netzbetreiber an den Bilanzgruppenkoordinator bzw. den Marktgebietsmanager zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Das Berechnungsmodell zur Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauches ist durch die Netzverlustbilanzgruppe jährlich auf seine Korrektheit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Schlagworte

Fahrplanerstellung, Einzelnominierung

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40201534